09.08.07

GEW Hessen verlangt Herausgabe der studentischen Adressen an den AStA der Fachhochschule Frankfurt

Die GEW Hessen begrüßt, dass der AStA der Fachhochschule (FH) Frankfurt heute Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt eingelegt hat, der die Weigerung des Präsidenten zur Herausgabe der studentischen Adressen an den AStA für rechtmäßig erklärte. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Boykott und auch der Boykottaufruf des AStA rechtswidrig seien, da der Aufruf gegen die Pflicht zu partnerschaftlichem Verhalten verstieße. Durch zusätzlich anfallenden Verwaltungsaufwand behindere der Boykott die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

„Hier soll mit der Keule der Rechtswidrigkeit der legitime Protest der Studierenden gegen die verfassungswidrige Einführung von Studiengebühren behindert werden“, erklärt Carmen Ludwig, stellvertretende Landesvorsitzende der GEW Hessen.

Mit der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte zur Pflicht der Studierendenschaft zu partnerschaftlichem Verhalten, die noch aus den 60er und 70er Jahre stammt, sollten vor allem Aktionen unterbunden werden, deren Ziel vordringlich die Störung des geordneten Ablaufs des Hochschulbetriebes waren. „Demgegenüber richtet sich der Bokottaufruf des AStA nicht gegen die Hochschule, sondern gegen die vom Land beschlossenen Studiengebühren. Auch der Senat der FH hat sich gegen die Studiengebühren ausgesprochen. Der Boykott soll deutlich machen, dass die Studierendenschaft grundsätzlich gegen Studiengebühren ist. Wie könnte dies eindrucksvoller geschehen als durch eine massenhafte Teilnahme der Studierenden am Boykott?“, führt Ludwig aus. Ziel sei gerade nicht die Exmatrikulation, sondern eine Einflussnahme auf die Politik, so dass unter dem Eindruck eines massenhaften Boykotts das Studiengebührengesetz zurückgenommen, zumindest aber ausgesetzt werde.

„Gegenüber dem Recht, seine Meinung zu den Studiengebühren auch durch Bokottaufrufe äußern zu dürfen, muss auch ein eventueller Verwaltungsmehraufwand auf Seiten der Hochschule hingenommen werden“, fügt Ludwig hinzu. „Alles andere wäre unverhältnismäßig und würde seinerseits gegen die Pflicht zum partnerschaftlichen Verhalten verstoßen.“ Dies gelte umso mehr als die Studierenden einen eventuellen Verwaltungsmehraufwand bereits bezahlt haben. Sie zahlten zu Beginn eines jeden Semesters für Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation einen Verwaltungskostenbeitrag von 50 €. Der sei vom Boykott nicht umfasst.

„Zusammenfassend“, so Ludwig abschließend, „ist festzuhalten, dass der Boykott und auch der Aufruf dazu rechtmäßig sind.“ Der Präsident der FH sei daher verpflichtet, wie in § 19 der Hessischen Immatrikulationsverordnung geregelt, der Studierendenschaft zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben die Adressen aller Studierenden zu übermitteln.

Der AStA habe grundsätzlich das Recht, sich nach eigenem Ermessen an seine Mitglieder zu wenden. Er komme mit der Versendung des Aufrufs lediglich seiner Informationspflicht gegenüber den Studierenden nach, nicht zuletzt auch über die Folgen eines Boykotts. Sonst steige die Gefahr von Fehlinformationen und Missverständnissen.

Mit dem geplanten Schreiben soll neben den Erläuterungen zu Ablauf und Folgen des Boykotts auch ein Überweisungsträger für das Treuhandkonto Nr. 29648901, BLZ 43060967 an die Studierenden versendet werden. das von der Rechtsanwältin Eva Joachim bei der GLS-Gemeinschaftsbank e.G. eingerichtet wurde.



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