Die bundesrepublikanische Geschichte des „politischen Mandats“ begann als Attacke von rechts bzw. vom Staat gegen links und ist es bis heute geblieben; geändert haben sich „nur“ die politischen Rahmenbedingungen im Deutschland der 90er Jahre. Die vielzitierte gesellschaftliche Mitte ist nach rechts „gewandert“. Die Angriffe gegen das „politische Mandat“ sind (nicht nur) in Marburg allein als eine Politik zu erkennen, die aus dieser „Mitte“ kommt und sich selbstverständlich des juristischen Personals dieses Staates zu bedienen weiß.
Das „politische Mandat“ wurde juristisch erst konstruiert, um es den ASten absprechen zu können. So kann das „politische Mandat“ auch kein Wert an sich sein, den es um seiner Selbst willen zu beanspruchen oder zu verteidigen gälte, vielmehr ist die attackierte oder bedrohte Politik im Grunde selbst das „politische Mandat“.
Der Marburger AStA ist seit Dezember 1996 Ziel politisch motivierter Klagen, die seitdem nicht abgerissen sind.
Ist auch die Stoßrichtung aller politisch-juristischen Angriffe, die zur Zeit gegen linke ASten in der BRD laufen, im wesentlichen die gleiche, so bestehen doch auch erhebliche Unterschiede von Stadt zu Stadt. In Marburg wäre die Klagewelle so kaum zustandegekommen, hätten sich nicht der Republikanische Hochschulverband (RHV) und Eike Erdel 1996/97 dazu entschlossen, die studentischen Republikaner von Marburg aus auch an anderen Unis zu etablieren. Seit 1997 ist der RHV im StudentInnen-parlament, zunächst mit 2, im neuen StuPa nur noch mit einem Sitz vertreten. Eike Erdel, RHV-Mitglied, Jura-Student, Mitglied der Burschenschaft Normannia-Leipzig und Reserveleutnant a.D. der Bundeswehr ist jedoch nicht der einzige und rechtsgläubige und treue Marburger Gerichtshelfer: Auch andere RHV- sowie einige RCDS-Mitglieder haben inzwischen gegen den AStA geklagt. Eine zur Klage nicht berechtigte Unterstützerin, da keine Studentin, tut derweil an andere Stelle ihre Pflicht: die Uni-Rechtsabteilung hat seit Beginn von Eike Erdels Klagemarathon ihre Aufsichtsverantwortung über den AStA so richtig entdeckt... .
Die Bilanz der bislang ergangenen Gerichtsbeschlüsse läßt sich natürlich nicht rein quantitativ bzw. finanziell angeben, doch zunächst ein Überblick: Seit Dezember 1996 wurden von Erdel und Co. 5 Beschlüsse erwirkt, die dem AStA jeweils untersagen, „ politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die keinen konkreten studien- und hochschultypischen Inhalt haben“. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung wurde abgelehnt, bei drei Anträgen stehen die Beschlüsse noch aus. Die verhängten Ordnungsgelder summieren sich auf inzwischen 26.000 DM und lagen zwischen 4.000 und 6.000 DM pro „Vergehen“. Eine Reihe Anträge auf Ordnungsgeld wurde abgelehnt, in den meisten Fällen deshalb, weil das VG Gießen die beanstandeten Äußerungen in einen sog. „Fortsetzungszusammenhang“ einordnete, d.h. zu einem Bereich politischer Äußerungen hinzurechnete, für den bereits ein Ordnungsgeld erhoben worden war. Anträge auf Ordnungsgelder zum Thema „Burschenschaften bekämpfen“ wurden in zwei Fällen abgelehnt – allerdings nur deshalb, weil zu dem Zeitpunkt noch keine einstweilige Anordnung ergangen war, die speziell Stellungnahmen zu diesem Thema verboten hätten. Auch zu Ordnungsgeld-Anträgen stehen noch einige Beschlüsse aus.
„Bestraft“ wurden politische Äußerungen zu Themen wie Krieg in Kurdistan, die Forderung nach Abschaffung der Ausländer-Innen-gesetze oder Veröffentlichungen im Bereich der politische Ökologie, um nur einige zu nennen. Wenn das VG Gießen zu Gunsten des Marburger AStA entschieden hatte, holten sich die Kläger in den meisten Fällen ihr „Recht“ in der nächsten Instanz, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
So auch nach dem Gießener Beschluß, dem zufolge die Äußerung der AStA–Vorsitzenden, eine wesentliche Aufgabe des Marburger AStA sei die Bekämpfung der Burschenschaften, als legitim bezeichnet wurde, da die kritische Beschäftigung mit Burschenschaften eindeutig hochschulbezogen sei. Wir sehen – bevor wir zum darauffolgenden Kasseler Urteil übergehen – daß die Unterscheidung zwischen „hochschulspezifisch“ bzw. -„typisch“ auf der einen und „allgemeinpolitisch“ auf der anderen das Kriterium schlechthin darstellt, das zwischen „berechtigten“ und „nicht berechtigten“ Äußerungen etc. eines AStA unterscheidet. Juristische Grundlagen dieser Unterscheidung sind in den ergangenen Beschlüssen sowohl HRG und HHG (Hessisches Hochschulgesetz), in denen die Aufgabenbereiche der Verfaßten Studierendenschaft definiert sind, als auch darauf basierende Grundsatzurteile seit 1969.
Schon in seiner ersten gegen den AStA der Uni Marburg verhängten einstweiligen Anordnung vom Februar 1997 spricht das Gießener VG von einer „gefestigten Rechtsprechung“, nach der das „politische Mandat“ „gegen das Grundrecht der Verbandsmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG“ verstoße – die gängige juristische Lesart, die in allen jüngsten Beschlüssen gegen bundesdeutsche ASten zum Tragen kam. Die Einwände unseres Anwalts, der vor allem die mangelnde Konkretion der Anträge auf einstweilige Anordnung bemängelte und die in Frage stehenden Äußerungen des AStA als durch § 63 HHG gedeckt ansah (etwa im Sinne der politischen Bildung), wurden gleich im ersten Verfahren abgeschmettert. So wurden mit der ersten einstweiligen Anordnung, die von Erdel mit einer ausgiebigen Zitatesammlung beantragt worden war, die Grundlage auch für die weiteren einstweiligen Anordnungen, sowie für die Anträge auf Verhängung von Ordnungsgeldern gelegt. Und gleich von Anfang an wurden damit sozusagen alle (oder fast alle) Ebenen vermeintlicher oder tatsächlicher AStA-Politik - von den Referaten über das AStA-Info bis hin zu den Flugblättern und Veranstaltungshinweisen aller Art - Gegenstand der juristischen Verfügung.
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Burschenschaften bekämpfen“, die Revision des Gießener Urteils, bricht nun allerdings mit dem eingängigen Kriterium „Hochschul-bezug ja oder nein“, das wir uns gerade erst eingeprägt hatten und das von Fall zu Fall immer noch immer noch einigen Spielraum gewährt hatte, wie etwa, wenn internationalistische politische Arbeit als Pflege internationaler Studierendenbeziehungen und damit als „hochschulbezogen“ bezeichnet werden konnte. Nein, den Kasseler Richtern war die Frage „Hochschulbezug: ja oder nein?“, zu einfach; nun ist nicht einmal mehr eine Auseinandersetzung mit studentischen Verbindungen „studentisch“ oder „studienbezogen“, es sei denn sie erfolgt „weltanschaulich neutral“. Daß die Benennung der gesellschaftlichen Funktion von Studentenverbindungen oder der Verweis auf ihre Rolle im Nationalsozialismus in diesem Land als „Schmähkritik“ (Kasseler Urteil) gilt, dürfte nicht überraschen; neu ist unseres Wissens an diesem Punkt die juristische Konstruktion von Fällen bzw. Bereichen, die zwar hochschulbezogen seien, nicht jedoch in den Kompetenzbereich der Verfaßten Studierendenschaft fielen.
Es kann kaum als originell gelten, diese Entdeckung ausgerechnet dann zu machen, wenn es um studentische Verbindungen geht. Formal hat der VGH hier die Beschränkung der Aufgaben der Verfaßten Studierendenschaft im Blick, wie sie in § 63 HHG definiert sind, wie etwa die „politische Bildung“ und die Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins. Wir lernen, daß letzteres immer ausgewogen zu geschehen habe, sonst verfällt das Recht, politisch zu bilden, gleich ganz. Auf jeden Fall scheint jener Kasseler Beschluß, der tatsächlich aus den bisher ergangenen Beschlüssen gegen den Marburger AStA hervorsticht, neben der Treue, die er den studentischen Kameradschaften hält, vor allem auch jene Toleranz widerzuspiegeln, die Torsten Bultmann im Zusammenhang mit den Angriffen gegen das „politische Mandat“ als die „Eingrenzung öffentlicher Räume“ bezeichnet, in unserem Fall des öffentlichen Raumes AStA-Arbeit, in dem bisher selbstverständlich so umfassend und so kritisch zu studentischen Verbindungen gearbeitet wurde, wie diejenigen, die das taten, es für nötig hielten. Die immer engere Definition der „Befassungskompetenz“ der ASten – auch die in § 63 HHG „enumerativ aufgezählten Aufgaben der Studentenschaft“ lassen sich noch enger fassen als bisher üblich, wie der Kasseler Beschluß beweist – verfolgt dabei ganz nebenbei das Ziel, in der Universität als betriebswirtschaftlich organisiertem Dienstleistungsanbieter nur mehr eine „sachgerechte“ und „sachorientierte“ Artikulation der Studierenden zuzulassen.
Die weitgehende Übereinstimmung zwischen den schwarz-braunen Klägern und den Gießenern bzw. Kasseler Richtern ist jedoch nur ein Beleg dafür, daß in Sachen „politisches Mandat“ eben nicht einmal ein paar Extremisten am austicken sind, sondern daß die mit den Klagen und Urteilen verbundenen politisch-juristischen Angriffe durchaus sehr gut mit dem Mainstream bundesrepublikanischer Politik vereinbar sind. Selbst Ereignisse aus dem Mikrokosmos rund um die Marburger StudentInnenparlaments-Wahlen sind hier aufschlußreich: So gingen sowohl Andeutungen in der Presse als auch Äußerungen einer nicht an der Koalition beteiligten Hochschulgruppe selbstverständlich davon aus, die 26.000 DM Ordnungsgelder seien ursächlich auf die „ideologisch“ motivierten Provokationen einer angeblich ultralinken Fraktion im AStA zurückzuführen und dies sei nur die Kehrseite des „Fehlens von Sachpolitik“ auf seiten der Linken. Unabhängig davon, daß nach dem Erlaß des ersten Gerichtsbeschlusses das eine oder andere später verhängte Ordnungsgeld selbstverständlich vermeidbar gewesen wäre, geht es hier um etwas ganz anderes. Das müde und herablassende Gähnen, das angesichts der Gesin-nungs-urteile auch gerade durch altlinke Reihen geht, und der Reflex „da seid ihr ja selber schuld“ ist nur die alternative Variante genau jenes gesellschaftlichen main-streams, für den jede deutliche politische Kritik, und dann noch von einer dazu gar nicht befugten Gruppe wie „den Studenten“, eine nicht zu duldende Provokation darstellt.
Auch hat sich von Anfang an gezeigt, daß der nunmehr juristisch verfügte „Maulkorb“ für den Marburger AStA ja nie auf den einen oder anderen möglicherweise besonders „sensiblen“ Bereich wie etwa deutsche Asylpolitik beschränkt werden sollte: Für Erdel, den RHV, den RCDS, die Richter, die Uni-Rechtsaufsicht usw. steckt politisch alles, was ihnen aus einer linken Ecke zu kommen scheint, grundsätzlich im gelben Sack, der wird juristisch zugeschnürt und draufgeschlagen, scheinbar unabhängig von seinem Inhalt. Der Vorwurf, (linke) Ideologen betrieben unter dem Deckmantel des AStA ihre sachfremden Machenschaften, richtet sich tatsächlich an alle AStA-tragenden Gruppen. Nachdem Eike Erdel die Uni-Rechtsaufsicht diskret, aber entschieden auf den „Mißbrauch“ studentischer Gelder durch die AStA-Referate hingewiesen hatte, ahnend (oder wissend), daß die mit dieser Funktion betraute Juristin sein Anliegen zu ihrem Eigenen machen würde, „mußte“ die Rechtsaufsicht diesen studentischen „Amtsmißbrauch“ letzten Endes mit einem – zeitweisen – Verbot von Referaten ahnden. Gerade FrauenLesben- und Schwulenpolitik gilt ihr als am allerwenigsten hochschulbezogen. Sie folgt damit unter anderem Erdels Statement, demnach es wohl nichts Privateres als Sexualität (Diese Weisheit hat sich als erstes der Münsteraner Dauerkläger René Schneider ausgedacht) zu geben scheint.
Auch Untreueverfahren gegen AStA-Mitglieder sind übrigens ein Resultat der, einmal vom Rechten Erdel angestoßenen, nun nicht mehr stillstehenden Rechtsaufsicht der Marburger Uni.
Gerade weil das politische Mandat – wie gesagt: eine juristische Formel zur Delegitimierung der damit gemeinten AStA-Politik – die damit attackierten politischen Inhalte über einem Kamm schert, kann die Berufung auf „das“ politische Mandat, das es endlich durchzusetzen gelte, kaum eine Strategie zur Abwehr der gegenwärtigen politisch-juristischen Angriffe sein. Die betroffenen ASten wie auch die einen AStA tragenden Gruppen werden sich - politisch - auch über Ziele und Formen von Kampagnen zum politischen Mandat aus naheliegenden Gründen nicht unbedingt einig sein. Eine Methode, Geld auszugeben, sei jedenfalls hiermit schon angeregt: Wie auch immer Klagen und Gerichtsbeschlüsse in nächster Zeit ausgehen werden – Die ASten sollten ihren juristisch definierten Kompetenzbereich bewußter als bisher überschreiten und ihre Funktionen – punktuell – noch deutlicher mißbrauchen, sie sollten anstatt eines juristisch ummäntelten Rückzugs die politische Konfrontation eingehen.
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(Bertold Brecht)