Recht politisch - Zur juristische Debatte um das politische ‘Mandat’

Ausgangspunkt der herrschenden Rechtsprechung ist die Charaktererisierung der Studierendenschaft als öffentlich-rechtlicher Zwangsverband. Der Bildung eines solchen Zwangsverbandes sind durch Art. 2 Abs. 1 GG (persönliche Handlungsfreiheit) Grenzen gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) dürfen sie nur zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben gebildet werden. Außerdem muß die Bildung erforderlich und angemessen sein.

Legitime öffentliche Aufgaben sind nach dem BVerfG solche, “an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, daß sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können, noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen” (BVerfGE 38, 281 [299]). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) füllt diese Definition dahingehend aus, daß der “Zusammenschluß von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehumg studentischer Interessen findet” (BVerwGE 59 231 [238]). Das bedeutet zweierlei. Einmal verstieße es objektiv-rechtlich gegen das Grundgesetz, eine Studierendenschaft mit einem weiteren Aufgabenfeld zu bilden. Zum anderen ergibt sich subjektiv-rechtlich ein Unterlassungsanspruch der Mitglieder der Studierendenschaft gegen Kompetenzüberschreitungen des Verbandes.

Es wurde in beiden Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob sich die Studierendenschaft als Ganze auf die Grundrechte der Meinungs- und der Wissenschaftsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann. Denn jedenfalls wäre die Grundrechtsausübung durch die Rechte der Mitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt. Nur solange die StudentInnenvertretungen sich innerhalb ihrer gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen bewege, könne sie sich überhaupt auf Grundrechte berufen. Ein politisches Mandat, das in diesen Kompetenzen nicht enthalten sei, könne darüber nicht begründet werden.

Die kritischen Gegengutachten von Ulrich K. Preuß und Ridder/Ladeur aus den 70’ern und Erhard Denninger aus den 90’ern versuchen einerseits über die Grundrechtsfähigkeit der Studierendenschaften die Zulässigkeit politischer Betätigung zu begründen und andererseits lediglich den Katalog von Aufgaben zu erweitern, so daß das enge ‘Mandat’ auch humanitäre und ökologische Fragen betrifft. Beides ist allerdings wenig erfolgversprechend, da die Grundrechtsfähigkeit noch nichts über die Kompetenzgrenzen aussagt und eine bloße Erweiterung der Aufgaben ausdrücklich kein politisches ‘Mandat’ darstellt.

Mögliche Anknüpfungspunkte für eine juristische Gegenmeinung sind einerseits der angebliche Zwangscharakter der Studierendenschaft und andererseits die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgaben des Zusammenschlusses. Der strukturelle Unterschied zwischen der Studierendenschaft und bspw. einer Fakultät/eines Fachbereichs ist bei genauerem Hinsehen alles andere als offensichtlich. Wenn es sich bei der Studierendenschaft also lediglich um eine interne Ausdifferenzierung der Hochschulen handelt, erübrigt sich die Rechtfertigung ihrer Bildung und ihrer Tätigkeit anhand Art. 2 I GG. Ein Grundrechtseingriff durch politische Betätigung scheidet damit aus.

Darüberhinaus wird dem Gesetzgeber zwar einerseits grundsätzlich ein weites Ermessen bei der Festlegung der legitimen öffentlichen Aufgaben eingeräumt, bei den Studierendenschaften soll es aber schon verfassungsrechtlich unzulässig sein, ein politisches Mandat per Gesetz einzuführen. Diesen Wertungsunterschied begründet das Bundesverwaltungsgericht mit einem ‘spezifischem Gruppeninteresse’ das sich aus der sozialen Rolle als StudentIn ergebe. Dieses rechtfertige den Zusammenschluß zu einem Verband, um durch Bündelung im ‘freien Kräftespiel der Gesellschaft’ stärkeres Durchschlagvermögen zu besitzen. Eine darüberhinausgehende Aufgabenzuweisung könne sich nicht auf die legitimierende Kraft gleichgerichteter Einzelinteressen stützen und sei damit unverhältnismäßig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es jemals ein derartiges gemeinsames Interesse gegeben hat. Mit der zunehmend heterogener werdenden Zusammensetzung der Studierendenschaft ist es heutzutage zumindest eine Fiktion. Selbst innerhalb des engen Bereiches der hochschulbezogenen Angelegenheiten gibt es unzählige verschiedene Interessen, Meinungen und Positionen. Es ist daher unzulässig, davon auszugehen, daß es bei hochschulpolitischen Fragen eine erhöhte Konsensfähigkeit gäbe gegenüber allgemeinpolitischen Fragen. Es ist auch falsch, wenn das BVerwG bei der verfaßten Studierendenschaft von einem primär interessegeleiteten Verband spricht. Der Gesetzgeber ist nach dieser Auffassung nicht daran gehindert, die politische Betätigung als Aufgabe festzuschreiben.

Eine eher praktisch relevante Verteidigung gegen PM-Klagen besteht in dem Bestreiten der Klagebefugnis. Äußerungen der Organe der Studierendenschaft werden den einzelnen Mitgliedern nicht als eigenen Äußerungen zugerechnet. Daneben gibt es keinen allgemeinen Anspruch darauf, daß sich ein Verwaltungsträger rechtmäßig verhält. Mangels Verletzung subjektiver Rechte ist daher keinE StudentIn klagebefugt gegen ihre Vertretungsorgane, selbst wenn diese sich durch politische Äußerungen rechtswidrig verhalten.

Von: Florian von Alemann, Uni Potsdam


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