Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Januar 2005 die 6. Novelle des Hochschulrahmengesetz für verfassungswidrig erklärt. Darin festgeschrieben waren ein eingeschränktes Studiengebührenverbot und ein Verfasste Studierendenschaft-Gebot.

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Erste politische Einschätzung zum Urteil vom fzs

Das Urteil ist eine Katastrophe, da

  • das Gebührenverbot und das VS-Gebot gekippt wurden
  • faktisch keinerlei Auflagen an die Länder gemacht wurden. Zwar muss eine gewisse Einheitlichkeit gegeben sein, und es muss sozial verträglich sein (was auch immer das heißt), aber letztlich könnten die Länder dies in Eigenregie.
  • Das BVerfG betonte, dass das Urteil nur für jetzt gelte, sprich z.Zt. bzw. derzeit keine anderen Annahmen zu tätigen seien und eine bundeseinheitliche Regelung derzeit nicht notwendig ercheine, dies sich aber ändern könne.
  • Die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sei daher kein Argument, da der Bundesgesetzgeber erst eingreifen dürfe, wenn die Lebensverhältnisse in den BuLä nachweislich auseinander gingen. Mit anderen Worten: Erst wenn der Karren an die Wand gefahren ist darf gehandelt werden.
  • Einheitlichkeit des Rechtsraumes: Die Südländer könnten sich – das sei eine Tatsache – auch ohne VS in den Hochschulgremien beteiligen. Zudem sei ein bundesweiter Ansprechpartner kein Grund für eine bundesweite VS. Es gäbe auch keine Belege, dass die Studis im Süden schlechter stünden (Beratungsangebot, pol. Vertretung etc.) als im „Norden“.
  • Einheitlicher Wirtschaftsraum: Das BVerfG behauptet, dass Studiwanderungen wegen Gebühren nicht anzunehmen seien.

Das Verfassungsgericht stütze das Urteil im Wesentlichen auf fragwürdige Annahmen. So wurde zum einen unterstellt, dass Studiengebühren ja nur in Höhe von 500 Euro im Gespräch seien (obwohl es von Dräger aus HH ein Modell mit 2500 Euro im Jahr gibt) und dass diese 500 Euro im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten eine marginale Größe sei. Zweitens sagt das Gericht, dass mit größeren Studierendenwanderungen auf Grund unterschiedlicher Gebühren nicht zu rechnen sei und dass das Beispiel Mainz deshalb schlecht sei, weil das eine einmalige Besonderheit des Rhein-Main-Gebietes sei. Nur nebenbei: Das trifft auf fast alle Regionen in der Republik zu, etwa die Stadtstaaten HH, Bremen und Berlin, die Gegend bei Siegen/Gießen, Bonn/Koblenz etc. pp. Drittens sagte das BverfG, dass Zulassungsbeschränkungen eine Lösung bei Studiwanderungen seien. Dass auch dies eine Selektionshürde ist, wollen die Richter nicht wahr haben. Wenn man bedenkt, dass Karlsruhe 1972 den NC als Notlösung akzeptiert hat, sieht man den Sinneswandel des BverfG.

Aussagen von uns:

  1. Wir sollten festhalten, dass das Urteil eine Katastrophe ist und dass die Richter ein Urteil auf Grund falscher politischer Analysen getroffen haben.
  2. Dass der Kampf gegen Studiengebühren nun nicht juristisch, sondern politisch weitergeführt wird, sprich: Wir werden protestieren. Dazu sollte die ABS VV (Fr., 12 Uhr, FH Düsseldorf) angekündigt werden (zu der Ihr Euch bitte unter abs@studis.de anmeldet) sowie die Demos in HH, Mannheim, Leipzig und Essen. Da wird dann zusammen mit den Bündnispartnern das weitere Vorgehen andiskutiert und ggf. beschlossen.
  3. Der Kampf für eine Demokratisierung der Hochschulen muss ebenfalls weitergeführt werden, da wir nicht zulassen, dass die Errungenschaften der ersten Bildungsreform zurückgedrängt werden.
  4. Wir müssen nun klar machen, dass diese Leute, die Gebühren befürworten, dafür verantwortlich sind, dass Menschen mit weniger Geld zukünftig noch geringere Chancen haben und dass sie dafür verantwortlich sind, wenn ein Studium nur noch unter dem Humankapitalaspekt gesehen wird und wissenschaftsimmanente (Erkenntnisstreben) oder gesellschaftliche (Verbesserung der Lebensbedingungen ALLER) unter den Tisch fallen. Außerdem müssen wir immer wieder daraufhin wirken studentischen Mitbestimmungsrechte einzufordern.

Juristische Einschätzung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 6. HRG-Novelle gibt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, nachfolgende vorläufige Einschätzung ab:

Kurzeinschätzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2005

  1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung das bundesweite Verbot der Einführung von Studiengebühren durch das sechste HRG-ÄndG für unvereinbar mit dem Grundgesetz und damit für nichtig erklärt. Es hat damit allerdings nicht die Pläne zur Einführung von Studiengebühren, wie sie von einigen Ländern verfolgt werden, gebilligt. Ob die Einführung von Studiengebühren in den Ländern rechtmäßig ist, wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht geklärt. Diese politische und juristische Auseinandersetzung verlagert sich jetzt von der Bundesebene auf die Länderebene.
  2. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung deshalb für verfassungswidrig erklärt, weil sie eine unzulässige Detailregelung enthält und deshalb die Gesetzgebungskompetenzen der Länder verletze. Der Bund könne kein völliges Verbot von Studiengebühren für das Erststudium im HRG regeln, da eine solche Detailregelung angesichts der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 2 GG nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, habe der Bund nicht dargelegt. Die vom Bund vorgetragenen Gründe könnten den gänzlichen Ausschluss von Studiengebühren nicht rechtfertigen, weil Studiengebühren in Höhe von 500 EUR je Semester im Hinblick auf die übrigen Studienkosten nur von untergeordneter Bedeutung seien und deshalb keine wesentlichen Auswirkungen auf das Studierverhalten oder ev. "Wanderungsbewegungen" haben könnten. Da selbst erhebliche Wanderungsbewegungen zwischen den Bundesländern keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründen können ist demnach nicht erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten der Bund eine bundesweite Regelung rechtfertigen könnte.
  3. Außerdem hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, wie der Bund zu einer bundesweit einheitlichen Regelung kommen kann. Es hat nämlich keine Ausführungen darüber gemacht, ob das Verbot von Studiengebühren auch deshalb verfassungswidrig ist, weil der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hat. Damit bleibt letztlich offen, wie der Bund eine solche Rahmenregelung verwirklichen kann. Das ist insoweit bemerkenswert, als ursprünglich bei der Einführung des bundesweiten Studiengebührenverbots für das Erststudium im Streit stand, ob der Bundesrat einem solchen Gesetz zustimmen müsse. Dieser ursprünglich von den antragstellenden Ländern primär geltend gemachte Gesichtspunkt spielte dann in der Folgezeit allerdings eine immer geringere Rolle, da die Reichweite der Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG an Bedeutung gewann, zunächst relativ unbeachtet durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2002, Aktenzeichen: 2 BvF 1/01 (Altenpflegeurteil), noch deutlicher dann im Urteil zum fünften HRG-ÄndG in der Entscheidung vom 27.07.2004, Aktenzeichen: 2 BvF 2/02. Den Weg zu einer bundeseinheitlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht deshalb eher erschwert denn erleichtert.
  4. Zu befürchten ist jetzt, dass "Landeskinderregelungen" um sich greifen, wie sie gegenwärtig schon in Hamburg geplant sind. Danach sollen bei der Verteilung von Studienplätzen bzw. bei der Erhebung von Studiengebühren Studierende mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland und/oder einem Vorbildungsnachweis, den sie im jeweiligen Bundesland erworben haben, begünstigt werden. Solche Regelungen sind alles andere als unproblematisch, wie das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit Landeskinderregelungen bei Numerus Clausus bereits festgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 18.07.1972 Aktenzeichen 1 BvL 25/71 ausgeführt: ".Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert ist, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Dadurch allein wird - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 346 mit weiteren Nachweisen) - insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen will, grundsätzlich nur dazu verpflichtet, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten. Geht es aber bei einer in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Materie um einen Lebenssachverhalt, der seiner Natur nach über die Ländergrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt, dann können einseitige Begünstigungen der Einwohner eines Landes eine Ungleichbehandlung anderer Staatsbürger bewirken. Gerade das Hochschulwesen der Bundesrepublik stellt - wie schon der Wissenschaftsrat anläßlich der Beurteilung von Vergünstigungen der vorliegenden Art hervorgehoben hat (Empfehlungen zur Struktur und zum Ausbau des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970, Bd. II, S. 284) - ein zusammenhängendes System dar, in dem einerseits nicht alle Studiengänge überall angeboten werden können und das andererseits eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordert. Dementsprechend sind Ausbau und Neubau von Hochschulen ausdrücklich in den Kreis der für die Gesamtheit bedeutsamen "Gemeinschaftsaufgaben" im Sinne des Art. 91 a GG einbezogen worden, deren Finanzierung zur Hälfte dem Bund obliegt. Bei derartigen übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber sorgsam zu prüfen, ob sich eine Bevorzugung der Einwohner seines Landes im Rahmen der Wertentscheidungen des Grundgesetzes hält und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren. Schon die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Zulassungsgesetzes genannte sozialstaatlich motivierte allgemeine Zielsetzung, das Studium an heimatnahen Universitäten zu ermöglichen, gerät mit einer Wertentscheidung der Verfassung in Kollision, die der Verwirklichung dieses an sich verständlichen Zieles Grenzen setzt, nämlich mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG "allen Deutschen" gewährleisteten Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte. Wird dieses Recht im Sinne jener Zielsetzung eingeschränkt, so mögen die positiven Auswirkungen der Beschränkung so lange überwiegen, wie lediglich ein partieller numerus clausus für einzelne Universitäten in Betracht kommt und die Aufnahmekapazität der übrigen Universitäten noch genügend Freizügigkeit erlaubt. Zulassungsbeschränkungen müssen aber auch im Falle eines absoluten numerus clausus wenigstens so viel Spielraum lassen, daß das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Wesensgehalt gewahrt bleibt. Das ließe sich bei absoluten Zulassungsbeschränkungen beispielsweise dadurch erreichen, daß lediglich dem Wunsch unbemittelter Studenten nach Zulassung an heimatnahen Universitäten im Rahmen einer sozialen Härteklausel Priorität vor der Wahl anderer Bewerber eingeräumt wird. Eine generelle Verwirklichung jener Zielsetzung führt hingegen dazu, daß das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte faktisch leerläuft. Das träte klar zutage, wenn in allen Bundesländern jeder Studienbewerber bevorzugt an der jeweils nächstgelegenen Universität zugelassen würde. Durch eine solche bundeseinheitliche Regelung ließe sich zwar die noch zu erörternde Ungleichbehandlung mildern, die mit regional begrenzten Regelungen dieser Art verbunden ist. Die alsdann bundesweit eintretende Erstarrung in der Studienplatzverteilung erschiene aber um so schwerwiegender, als das Recht zur freien Wahl der Studienstätte mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft korrespondiert und daher gegenüber anderen Gesichtspunkten nicht gänzlich vernachlässigt werden darf. Aus diesen Gründen war schon in den eingangs erwähnten Beratungen des Parlamentarischen Rates ausdrücklich betont worden, die verfassungsrechtliche Anerkennung des Rechts zur freien Wahl der Ausbildungsstätte solle verhindern, daß einzelne Länder an ihren Universitäten nur Landeskinder studieren ließen. Der Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz sieht nunmehr in § 32 (früher § 31) ausdrücklich die Unabhängigkeit der Zulassung vom Geburtsort, Wohnsitz oder Erwerb der Hochschulreife in einem bestimmten Land vor. .." Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich ausgesprochen,.dass sich aus seiner Sicht diese Maßstäbe nicht auf die Erhebung von Gebühren übertragbar seien. Denn bei der Gebührenerhebung sei nicht die Wahl der Ausbildungsstätte betroffen, sondern allein die Studienbedingungen im Sinne einer Gestaltung der Ausbildung. Diese Auffassung muss man nicht teilen, denn den Ländern geht es ja teilweise gerade darum, auf die Wahl der Ausbildungsstätte durch die Studierenden Einfluß zu nehmen. Überdies könnten sich zusätzliche Probleme europarechtlicher Art ergeben.
  5. Die Abschottung der Hochschulen durch einen allgemeinen NC, wie schon jetzt, wohl vorsorglich etwa von NRW praktiziert und vom BVerfG ja ausdrücklich ins Spiel gebracht, dürfte erhebliche Auswirkungen etwa im Schulbereich und bei den Ausbildungszielen junger Menschen haben. Der Leistungsdruck in den Schulen wird ebenso zunehmen, wie die Rechtsstreitigkeiten um die Auslastung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen. Der Studienplatz nach Wahl wird zu einer Frage des Geldbeutels. Einen Trost bietet die Entscheidung dennoch: Wenn der Bund die Studiengebühren nicht verbieten kann, dann kann er sie auch nicht bundesweit einführen.
  6. Im Rahmen der Prüfung künftiger Modelle zur Erhebung von Studiengebühren wird auch zu beachten sein, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu den Studiengebühren in Baden-Württemberg festgestellt hat. Es besteht zwar kein Anspruch auf ein gebührenfreies Studium, allerdings muss jedermann, ohne Rücksicht auf seine soziale Herkunft und damit auch seine Mittel der Zugang zur Hochschulausbildung eröffnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2001, Aktenzeichen: 6 C 8/00 ausgeführt: "Der erkennende Senat hält es allerdings für möglich, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (vgl. BVerwGE 102, 142, 147). Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere wird mit der umstrittenen Studiengebühr indes ersichtlich nicht errichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber ein Studium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester (sog. Bildungsguthaben) freigestellt hat und, wie noch auszuführen ist, auch Aufbau- und Zweitstudien nicht grundsätzlich und zur Gänze von der Zahlung der Studiengebühr abhängen, sondern unter bestimmten Bedingungen kostenfrei absolviert werden können....". Die sozial abschreckende Wirkung auch nachgelagerter Studiengebühren hatte die Bundesregierung selbst im Rahmen der BAföG-Gesetzgebung festgestellt. Hohe BAföG-Schulden belasten gerade Studierende aus ärmeren Bevölkerungsschichten in besonderer Weise und schrecken diese vom Studium ab. Das BVerfG hat diesen Prüfungsmaßstab ebenfalls angesprochen: "Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund - treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37, 49="">) bedachter Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden." und damit deutlich gemacht, dass das letzte Wort über die Zulässigkeit der jeweiligen Landesregelungen noch nicht gesprochen ist. Da der Bund den Ländern insoweit keine Vorgaben machen kann, werden es jetzt künftig die Betroffenen in den Ländern selbst sein, die darüber wachen müssen, ob diese Vorgaben von den jeweiligen Landesregelungen beachtet wurden.
  7. Einen Trost vermittelt das Urteil gleichwohl: der Bund hat jedenfalls auch keine kompetenz bundesweit Studiengebühren einzuführen.

Dies ist die bundesweite Seite der Internetplattform von Uebergebuehr. Uebergebuehr beleuchtet Bildungspolitik kritisch und arbeitet außerparlamentarisch auf ein freies, demokratisches und emanzipatorisches Bildungswesen hin.

Erst ignorieren Sie Dich, dann verlachen Sie Dich, dann bekämpfen Sie Dich und dann gewinnst Du.

(Mahatma Gandhi)