Internationale UN-Menschenrechtscharta: Studiengebühren gehören abgeschafft.

Es ist kaum zu fassen angesichts der parteiübergreifenden Absage an das gebührenfreie Studium und dem herablassenden Umgang mit den studentischen Protesten seitens der Politik. Aber diese Forderung hat die Bundesregierung höchstpersönlich im Jahre 1973 etwas anders formuliert in den Rang eines Bundesgesetzes erhoben, indem sie damals einen völkerrechtlichen Vertrag der Vereinten Nationen ratifizierte.

Es handelt sich um einen Pakt mit dem sperrigen Titel: Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kurz Sozialpakt. Dieser Pakt wurde 1966 von den Vereinten Nationen verabschiedet und stellte einen Schritt in Richtung der Umsetzung der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 in völkerrechtlich verbindliche Normen dar. 1973 wurde der Sozialpakt schließlich von der deutschen Bundesregierung ratifiziert und damit im Rang eines Bundesgesetzes zu innerstaatlichem Recht erklärt. Inzwischen haben den Sozialpakt weltweit 149 Staaten ratifiziert und damit der Forderung nach einem gebührenfreien Studium für alle Nachdruck verliehen. Wortwörtlich heißt es in dem Pakt: ‚Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Die Vertragstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.' (Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c IPwskR).

Da ist nun von einem ‚Recht auf Bildung' die Rede - ein Ausdruck, den selbst das Bundesverfassungsgericht nicht (mehr) zu kennen scheint! In dem sogenannten -Studiengebührenurteil (BverfGE, 2 BvF 1/03 vom 26. Januar 2005) taucht er jedenfalls nicht auf. In diesem Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht das gesetzliche Verbot von Studiengebühren für das Erststudium durch die Bundesregierung für verfassungswidrig. Der Sozialpakt wird einmal kurz mit aufgezählt, auf den Inhalt wird nicht weiter eingegangen. Stattdessen ist von ‚Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise' die Rede. Im Sozialpakt steht: ‚Die Vertragstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an.' Für das Bundesverfassungsgericht ist das lediglich eine ‚auf Wahrung gleicher Bildungschancen' gerichtete Regelung. Vom ‚Recht auf Bildung' zur ‚Bildungschance'?

Auch wenn der Sozialpakt geltendes nationales Recht ist, gibt es leider bisher keine Institution, vor der die im Pakt enthaltenen Rechte einklagbar wären. Allerdings wurde auf der Ebene der Vereinten Nationen ein Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Sozialpakts eingerichtet, der in Abständen berichtet. Er heißt Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der letzte Bericht stammt aus dem Jahre 2001. Tatsächlich wurde die Bundesregierung darin für die Wiedereinführung von Studiengebühren kritisiert. Ihr wurde in den Schlussfolgerungen weiterhin empfohlen, in den nationalen Regelungen für weiterführende Bildung eine Senkung der Studiengebühren einzuführen mit dem Ziel, diese abzuschaffen. Interessanterweise findet sich in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein Hinweis auf diese Empfehlung, auch die Bundesregierung scheint sich bei der Rechtfertigung ihres Studiengebührenverbots für das Erststudium nicht auf ihre Verpflichtungen aus dem Sozialpakt und die Empfehlungen des wskR - Ausschusses berufen zu haben.

Es scheint vielmehr, als bestehe an der Bekanntheit des Pakts kein weiteres Interesse, auch nicht von Seiten der (letzten) Bundesregierung. Während die Medien die OECD-Studie PISA hypen und die Rankings des Bertelsmannfinanzierten Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) in aller Munde sind, spielt die Einhaltung der menschenrechtlichen Rahmenbedin-gungen in der öffentlichen Diskussion keine Rolle. Das ließe sich beispielsweise durch häufigere Bezugnahme der Studierenden auf den Sozialpakt ändern. Der nächste Bericht des wskR-Ausschusses ist übrigens am 30.06.2006 fällig.

Zu den Einzelheiten: In Art. 2 Abs. 2 des Sozialpakts verpflichtet sich jeder Vertragsstaat ‚...unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.' Zwar erlaubt es Art. 4 den Vertragstaaten, die im Sozialpakt gewährleisteten Rechte durch Gesetze einzuschränken, aber nur, wenn diese ‚mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind' und es ihr ‚ausschließlicher Zweck ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern'.

Nun hatte die Bundesrepublik Deutschland diese Zielvorgabe der -‚allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit' (Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR) auch schon vor dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gebührenfreiheit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 HRG) weitestgehend erreicht. Angesichts der Erhebung von Studiengebühren durch einzelne Länder stellt sich nun die Frage, ob ein Mitgliedstaat einen erreichten Grad an Verwirklichung durch gezielte Maßnahmen einfach wieder unterschreiten darf. Hierzu schreibt der Ausschuss für wsk- Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3, Ziff. 9 (E/1991/23 vom 14.12.1990): ‚Alle absichtlich herbeigeführten rückschrittlichen Maßnahmen müssen sorgfältig erwogen werden und bedürfen mit Hinweis auf die Gesamtheit der Paktrechte und im Hinblick auf die volle Nutzung maximal verfügbarer Ressourcen einer Rechtfertigung.' Der Ausschuss hat jedoch bisher noch keine wirklich griffigen Kriterien dafür entwickelt, und das gibt Raum für Argumentation, den wir nutzen sollten.

Reichweite des Sozialpakts: Sowohl die Bundesregierung als auch die Bundesländer sind an den Pakt gebunden. Die Länder sind sogar zu seiner Umsetzung im Rahmen der vom Grundgesetz vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung gem. Art. 72 GG verpflichtet. Im übrigen ist der Sozialpakt nach der Ratifikation gem. Art. 59 GG geltendes Bundesrecht, das bei Kollision bekanntlich Landesrecht gem. Art. 31 GG bricht.

Ein kostenloses Hochschulstudium verwirklicht das Menschenrecht auf Bildung. Wir sollten den Sozialpakt nutzen, um dieses Recht für uns und alle anderen einzufordern. Der Staat kann nicht einfach unter dem Vorwand der knappen Kassen dieses Recht einschränken und gleichzeitig speziell an die oberen Einkommen und an die großen Konzerne großzügig Steuergeschenke verteilen. Besonders perfide ist der Vorwurf an die Studierenden, sie würden als Kinder der Besserverdienenden mit einem kostenlosen Studium Menschen mit schlechtbezahlten Jobs und ohne Studium ausnutzen, weil diese das Studium über ihre Steuern finanzieren müssten. Ein ungerechtes Steuersystem ist nicht die Schuld der Studierenden, es liegt in der Verantwortung der Politik, genauso wie ein ungerechtes Bildungssystem. Beides lässt sich ändern: Schon in der Schule muss daran gearbeitet werden, soziale Schranken für ein Hochschulstudium abzubauen. Und das Bildungswesen muss von der KiTa bis zur Uni durch ein gerechtes Steuersystem finanziert werden. Das würde allerdings vor allem diejenigen treffen, die am lautesten nach Studiengebühren schreien.

Wiebke Priehn, Hamburg


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