BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern leben, können einen Zuschuss für die Miete erhalten, der entsprechend § 13 BAföG bis zu 197,-€ betragen kann.
Seit dem 01.01.2007 können Studierende, die bei ihren Eltern leben und BAföG beziehen, einen Zuschuss zu den Mietkosten bei der ARGE beantragen, sofern eine Mietwohnung bewohnt wird. Dieser Anspruch begründet sich auf § 22, Abs. 7 SGB II.
Für diesen Zuschuss ist der “Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten, angemessenen Kosten für Unterhalt und Heizung für Auszubildende” zu stellen. Außerdem wird für den Antrag benötigt:
Die in diesen Punkten genannten Nachweise können nachgereicht werden und müssen nicht am Tag der Antragstellung vorliegen.
Bei Bewilligung wird gezahlt ab dem Datum, an dem der/die AntragstellerIn bei der ARGE vorgesprochen hat und die Antragsformulare abgeholt hat (Stempel auf dem Formular).
Regional kann es unterschiedliche Auslegungen des o.g. Paragraphen geben. Im Zweifelsfalle könnte sie aber eine Klage vor dem Sozialgericht lohnen!
Dies ist die bundesweite Seite der Internetplattform von Uebergebuehr. Uebergebuehr beleuchtet Bildungspolitik kritisch und arbeitet außerparlamentarisch auf ein freies, demokratisches und emanzipatorisches Bildungswesen hin.

(Bertold Brecht)